Artikel 238 § 4 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen, BGBl. I Nr. 212 vom 16.07.2026

Artikel 238 § 4 EGBGB Bußgeldvorschriften

Artikel 238 § 4 Bußgeldvorschriften

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.