Artikel 248 § 17 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. I Nr. 28 vom 03.02.2026

Artikel 248 § 17 EGBGB Informationspflichten des Zahlungsempfängers

Artikel 248 § 17 Informationspflichten des Zahlungsempfängers

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsinstruments in einer anderen Währung als Euro erfolgen und wird vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Zahlungsempfänger dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen. (2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.