Artikel 55 (Gleichstellung bei Kapitalbeteiligungen)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 294EGV)Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich.