I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.09.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheids vom 28.10.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 17.02.2012 betr. den Zeitraum 01.04.2008 bis zum 18.05.2009.
Der Kläger war als Radiologe in M1 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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