LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2024
L 12 KA 38/22
Normen:
SGB V a.F. § 106a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 176/20

Arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2024 - Aktenzeichen L 12 KA 38/22

DRsp Nr. 2025/5992

Arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität

Muss der Vertragsarzt vor der Röntgenuntersuchung körperlich untersuchen können, darf er, wenn ihm körperliche Untersuchungen verboten sind, Röntgenuntersuchungen nicht erbringen und abrechnen. Das "untersuchen können" schließt das "untersuchen dürfen" zwingend mit ein.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.09.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106a Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheids vom 28.10.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 17.02.2012 betr. den Zeitraum 01.04.2008 bis zum 18.05.2009.

Der Kläger war als Radiologe in M1 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.