OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2024
7 B 11209/24.OVG
Normen:
AsylG § 80; AufenthG § 60a;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 29.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1209/24

Asylrechtliches Eilverfahren gegen die Androhung der Abschienung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 7 B 11209/24.OVG

DRsp Nr. 2024/15280

Asylrechtliches Eilverfahren gegen die Androhung der Abschienung

Nach § 80 AsylG (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024) ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Ob der Beschwerdeausschluss darüber hinaus auch für den Fall gilt, dass der Ausländer der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient, bedarf hier keiner Entscheidung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,- € festgesetzt.

Normenkette:

AsylG § 80; AufenthG § 60a;

Gründe

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.