BGH - Beschluss vom 13.02.2025
IX ZB 27/24
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; RVG § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZIP 2025, 781
WM 2025, 590
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 529/23
OLG Frankfurt/Main, vom 05.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 13/24

Aufbringung der Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters durch die Bundesagentur für Arbeit (verneint); Beteiligung der Bundesagentur am Insolvenzverfahren aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 13.02.2025 - Aktenzeichen IX ZB 27/24

DRsp Nr. 2025/3014

Aufbringung der Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters durch die Bundesagentur für Arbeit (verneint); Beteiligung der Bundesagentur am Insolvenzverfahren aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen, wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f). Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; RVG § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.