Es wird festgestellt, dass die Sachpfändung vom 11. April 2016 rechtswidrig war, soweit für Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale Bußgeldstelle (.....) sowie vom 14. März 2016 des Landratsamtes X (.....) in Höhe von 596,50 € gepfändet wurde, für die kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen.
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