OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2024
6 LB 11/24
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 45/19

Auferlegen der Kosten des erledigten Verfahrens dem Rechtsmittelführer

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 6 LB 11/24

DRsp Nr. 2025/223

Auferlegen der Kosten des erledigten Verfahrens dem Rechtsmittelführer

Auch wenn sich die Hauptsache erst in der Rechtsmittelinstanz erledigt, ist für die Kostenentscheidung im Rahmen des billigen Ermessens in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen. Ist das Rechtsmittel nach dem maßgeblichen Stand des Verfahrens allerdings unzulässig, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, da er bei streitiger Entscheidung durch Verwerfung seines Rechtsmittels insgesamt unterlegen wäre. 2. Versäumt die beklagte, in erster Instanz unterlegene Behörde nach Zulassung der Berufung die Frist zur Begründung der Berufung, sind im Rahmen einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frage des Verschuldens an die sich selbst durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertretende Behörde keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 3. Juni 2020 ist unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.