Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt aufgefordert.
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Mai 2010 wurde die ... GmbH (GmbH) auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ebenfalls eine GmbH, verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin der beiden Gesellschaften war seit Jahrzehnten eine gemeinnützige Stiftung. Die Verschmelzung wurde am 6. Juli 2010 in das Handelsregister eingetragen. Mit der Verschmelzung ging eine Vielzahl von in verschiedenen Finanzamtsbezirken gelegenen Grundstücken auf die Klägerin über.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) gesondert fest. Die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG gewährte das FA nicht, da die Stiftung kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
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