LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2024
L 11 EG 843/24
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2168/23

Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen L 11 EG 843/24

DRsp Nr. 2025/1551

Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld

Wird die Mindestbezugsdauer von Elterngeld von zwei Monaten entgegen der ursprünglichen Planung nicht erreicht, kann die Rückforderung für den ersten Bezugsmonat im Einzelfall gleichwohl ausgeschlossen sein. Zur Anwendung von §§ 45, 48 SGB X.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22.02.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld sowie die damit einhergehende Erstattung bereits erhaltenen Elterngeldes i.H.v. 1.800,00 €.

Der 1987 geborene Kläger sowie seine am 1988 geborene Ehefrau sind Eltern der 2021 geborenen gemeinsamen Tochter K1, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und die sie selbst betreuen und erziehen. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter erhielt die Ehefrau des Klägers vom 06.07.2021 bis 21.10.2021 Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers. Mit Bescheid vom 28.09.2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2021 und 16.03.2022 gewährte die Beklagte der Ehefrau des Klägers Basis-Elterngeld für den dritten und Elterngeld-Plus für den vierten bis einschließlich 21. Lebensmonat des Kindes.