Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds für das Kind A, geboren am ... 1997, ab dem Monat Oktober 2022.
Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums in B im Fach xxx, absolvierte A im Streitzeitraum ein Masterstudium in C (...) im selben Studienfach. Obwohl A ihr Abitur bereits im Alter von 17 Jahren ablegte und sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium jeweils innerhalb der sog. Regelzeit absolvierte, war es ihr nicht möglich, das - während des Klageverfahrens noch andauernde - Masterstudium vor Vollendung des 25. Lebensjahres abzuschließen.
Mit Bescheid vom 13. September 2022 hob die Beklagte die am 13. September 2021 erfolgte Festsetzung des Kindergelds für das Kind A ab dem Monat Oktober 2022 auf. Sie begründete die Aufhebung damit, dass der Kindergeldanspruch grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres ende und A im Monat September 2022 dieses Alter erreicht habe. Den Einspruch der Klägerin vom 23. September 2022 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. November 2022 als unbegründet zurück.
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