FG Bremen - Urteil vom 10.12.2024
2 K 92/24
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; AO § 37; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Aufhebung der Festsetzung und Rückzahlung von Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 2 K 92/24

DRsp Nr. 2025/274

Aufhebung der Festsetzung und Rückzahlung von Kindergeld

Die beabsichtigte Begleitung einer Gerichtsvollzieherin bei einer Räumung genügt nicht den Anforderungen an eine nachhaltige Maßnahme mit Ausbildungscharakter, die als Ausbildung für einen Beruf i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden könnte. Ein Sprachkurs gehört nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung, weil er sich allgemein förderlich auf die Aussichten auswirkt, für einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung ausgewählt zu werden, ohne dafür erforderlich zu sein. Vielmehr wird Sprachunterricht grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Bezweckt der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen, so kann er ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; AO § 37; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand