1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
I.
Streitig ist, ob die Auflösung einer gebildeten Ansparrücklage zum laufenden Gewinn oder zum Aufgabegewinn gehört, sowie als Vorfrage, ob Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren ist.
Der Antragsteller wird mit seiner Ehefrau – der Antragstellerin – beim Antragsgegner – dem Finanzamt Ebersberg (FA) – für das Streitjahr 2007 zusammen veranlagt.
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