FG Münster - Urteil vom 28.11.2025
7 K 615/25 Kg, AO
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei gertrennt lebenden Eltern

FG Münster, Urteil vom 28.11.2025 - Aktenzeichen 7 K 615/25 Kg, AO

DRsp Nr. 2026/129

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei gertrennt lebenden Eltern

Eine Änderung in den Verhältnissen dergestalt, dass ein Kind im Streitzeitraum in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt ist, ist für den Anspruch auf Kindergeld nicht erheblich, wenn der Vater nicht Berechtigter im Sinne des § 64 EStG ist. Dass das Kind auch in den Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen wurde, ist bei leiblichen Kindern grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 07.02.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2025 aufzuheben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2025.