BSG - Beschluss vom 29.11.2023
B 5 SF 9/22 S
Normen:
GKG § 2 Abs. 3 S. 1; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;

Aufhebung der Schlusskostenrechnung auf die Erinnerung

BSG, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen B 5 SF 9/22 S

DRsp Nr. 2024/14881

Aufhebung der Schlusskostenrechnung auf die Erinnerung

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern von Gerichtskosten befreit; die Kostenfreiheit gilt auch für die im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähigen gemeinsamen Einrichtungen der Grundsicherungsträger.

Die Kostenbefreiung im sozialgerichtlichen Verfahren für Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 2 Abs. 3 S. 1 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB X erfasst auch gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 44b Abs. 1 S. 1 SGB II.

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Schlusskostenrechnung der Kostenbeamtin des BSG vom 2.9.2022 im Verfahren B 5 R 47/21 R aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 3 S. 1; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;

Gründe

I

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz von Gerichtsgebühren.