Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.11.2025 werden der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 19.11.2025 und der Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2025 aufgehoben.
Auf den Verweisungsantrag des Antragstellers wird das Prozesskostenhilfe-Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht W. verwiesen.
I.
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