AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2025
1 AGH 23/23
Normen:
BRAO § 60 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 31 a BRAO und § 31 b;

Aufhebung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung der vom Kläger zu leistenden Kammerbeitrags wegen Rechtswidrigkeit; Fehlende Ermessensentscheidung der Kammerversammlung bei Beschluss über Kammerbeitrag; Keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange für nicht anwaltliche Mitglieder der Beklagten

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 23/23

DRsp Nr. 2026/7316

Aufhebung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung der vom Kläger zu leistenden Kammerbeitrags wegen Rechtswidrigkeit; Fehlende Ermessensentscheidung der Kammerversammlung bei Beschluss über Kammerbeitrag; Keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange für nicht anwaltliche Mitglieder der Beklagten

Erhebt eine Rechtsanwaltskammer keinen Betrag für die beA-Umlage, da für die betroffene Person kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet ist und sie deswegen auch nicht zu den Kammermitgliedern nach § 31a BRAO zählt, so kann dieser Umstand nicht dazu verwendet werden, eine rechnerische Reduzierung des Kammerbeitrags herbeizuführen.

Tenor

1. Die vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 23.05.2023 zum Geschäftszeichen XV 759168 wird aufgehoben.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreit zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.

3. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.215,41 € festgesetzt (Klageantrag zu Ziff. 1. 215,41 €, ehemaliger Klageantrag zu Ziff. 2. 5.000,00 €).

Normenkette:

BRAO § 60 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 31 a BRAO und § 31 b;

Tatbestand

1. 2.