FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2025 6 K 1037/25
Normen:
UZK-DVO Art. 244;
Aufhebung der Vollziehung einer festgesetzten Sicherheitsleistung; Anforderung einer Sicherheitsleistung gemäß Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-DVO)
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2025 - Aktenzeichen 6 K 1037/25
DRsp Nr. 2025/13208
Aufhebung der Vollziehung einer festgesetzten Sicherheitsleistung; Anforderung einer Sicherheitsleistung gemäß Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-DVO)
1. Art. 45 Abs. 2 UZK schließt dies die Aufhebung der Vollziehung mit ein.2. Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK ist, dass gegen eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften ein Rechtsbehelf i.S.d. Art. 44 UZK eingelegt wurde.3. Da die Risikoanalyse Grundlage der Zollkontrollen sein soll, richtet sich der Umfang der Risikoanalyse nach dem Umfang des Kontrollrechts, um dieses effektiv auszugestalten. Dieses bezweckt nicht nur die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrabgaben, sondern zielt insgesamt auf die Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen warenbezogenen Vorschriften ab. Das Kontrollrecht erstreckt sich u.a. auch auf die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen der Verbote und Beschränkungen sowie der handelspolitischen Maßnahmen.
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