VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.12.2024
6 S 928/24
Normen:
ProstSchG § 12;
Fundstellen:
DÖV 2025, 317
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4196/22

Auflagen wegen Mietwucher für die Anmietung von Wohnungen zu Zwecken der Prositution

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 6 S 928/24

DRsp Nr. 2024/15699

Auflagen wegen Mietwucher für die Anmietung von Wohnungen zu Zwecken der Prositution

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProstSchG ermöglicht eine Auflage zur Abwendung eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 4 ProstSchG. 2. Zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne des § 26 Abs. 4 ProstSchG kann die zum Wucherverbot des § 138 BGB ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. 3. Die Beurteilung, ob zwischen den Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes und dem für deren Inanspruchnahme von den Prostituierten zu entrichtenden Entgelt ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 26 Abs. 4 ProstSchG besteht, erfordert eine umfassende Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und hängt neben dem Vergütungsmodell entscheidend vom Umfang etwaiger Zusatzleistungen des Betreibers der Prostitutionsstätte ab. 4. Bei der isolierten Anfechtung von Auflagen einer Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes wird der Streitwert grundsätzlich durch den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,-- EUR, begrenzt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2024 - 7 K 4196/22 - teilweise geändert.