LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2025
4 SLa 108/25
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 180/24

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung und Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 108/25

DRsp Nr. 2026/2725

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung und Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs

1. Soweit zwar Prozesserklärungen über den gewählten Ausdruck hinaus anhand des in der Erklärung verkörperten Willens und im Zweifel dahin auszulegen sind, dass gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, der wohlverstandenen Interessenlage und ebenso auch den schutzwürdigen Belangen des Prozessgegenübers entspricht, und dies auch im Zusammenhang des § 9 Abs. 1 KSchG gilt, muss dabei aber der wesentliche Willenswechsel vom Schutz des innegehabten Arbeitsplatzes zu dessen (vollständiger und endgültiger) Aufgabe (nebst allem sozialen Besitzstand) wegen Bedeutung und Tragweite dieser Gerichtsgestaltung, auch angesichts etwaiger Kosten, mehr umfassen als eine im schriftsätzlichen "Kampf ums Recht" nicht selten anzutreffende Desavouierung der Gegenseite unter mosaikartiger Zusammenfügung vermeintlich unrühmlicher Bildpartien. Wenigstens ein Verlangen konkreter Entlassungsentschädigung erscheint insofern unverzichtbar.