LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.05.2025
10 SLa 687/24
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 229
EzA-SD 2025, 3
DB 2025, 2710
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 29.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 19/24

Auflösungsantrag eines Arbeitnehmers im Fall der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 - Aktenzeichen 10 SLa 687/24

DRsp Nr. 2025/8005

Auflösungsantrag eines Arbeitnehmers im Fall der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

1. Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein. In diesem Falle liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht.