Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (hier: Großprojekt Kali); Übernahme eines Anteils der anfallenden Ausgaben durch den Bund; Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse
BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - Aktenzeichen 10 A 6.23
DRsp Nr. 2025/10896
Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (hier: Großprojekt Kali); Übernahme eines Anteils der anfallenden Ausgaben durch den Bund; Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse
1. Art. 104a Abs. 1GG steht Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht entgegen, mit denen Bund und Land in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 59).2. Bei faktisch überschneidender Aufgabenzuständigkeit darf der jeweilige Finanzierungsbeitrag nicht deutlich über das Maß der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hinausgehen, so dass die Vertragsauslegung unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1GG zu erfolgen hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 61).3. Treffen Hoheitsträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Festlegungen über ihren Finanzierungsanteil, so steht ihnen hinsichtlich dessen konkreter Ausgestaltung ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu.