BVerwG - Urteil vom 26.06.2025
10 A 6.23
Normen:
GG Art. 104a Abs. 1; VwVfG § 62 S. 2; BGB § 133; GV § 2.6 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2025, 1030
NVwZ 2025, 2028

Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (hier: Großprojekt Kali); Übernahme eines Anteils der anfallenden Ausgaben durch den Bund; Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse

BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - Aktenzeichen 10 A 6.23

DRsp Nr. 2025/10896

Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (hier: Großprojekt Kali); Übernahme eines Anteils der anfallenden Ausgaben durch den Bund; Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse

1. Art. 104a Abs. 1 GG steht Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht entgegen, mit denen Bund und Land in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 59). 2. Bei faktisch überschneidender Aufgabenzuständigkeit darf der jeweilige Finanzierungsbeitrag nicht deutlich über das Maß der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hinausgehen, so dass die Vertragsauslegung unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19 u. a. - BVerfGE 167, 59 Rn. 61). 3. Treffen Hoheitsträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Festlegungen über ihren Finanzierungsanteil, so steht ihnen hinsichtlich dessen konkreter Ausgestaltung ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 104a Abs. 1; VwVfG § 62 S. 2; BGB § 133;