Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.10.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme von Verhandlungen analog § 127 Abs. 1 SGB V über einen Vertrag zur Versorgung mit Verbandmitteln.
Die Antragstellerin ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen, das u.a. Verbandmittel und sonstige Medizinprodukte zur Wundbehandlung vertreibt. Versicherte der antragsgegnerischen Krankenkasse belieferte sie ebenfalls mit Verbandmitteln, die Abrechnung mit der Antragsgegnerin erfolgte insoweit aufgrund der Ergänzungsvereinbarung Verbandstoffe in NRW (Anl. 5b zum Arzneilieferungsvertrag Primärkassen <ALV NRW>).
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