LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2025
L 10 KR 702/24 B ER
Normen:
SGB V § 127 Abs. 1a S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 436/24

Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag zur Versorgung mit Verbandmitteln

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 702/24 B ER

DRsp Nr. 2025/1933

Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag zur Versorgung mit Verbandmitteln

Ein wesentlicher Nachteil i.S.d. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Um eine wirtschaftliche Existenzgefährdung darzutun, müssen Antragsteller eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 127 Abs. 1a S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme von Verhandlungen analog § 127 Abs. 1 SGB V über einen Vertrag zur Versorgung mit Verbandmitteln.

Die Antragstellerin ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen, das u.a. Verbandmittel und sonstige Medizinprodukte zur Wundbehandlung vertreibt. Versicherte der antragsgegnerischen Krankenkasse belieferte sie ebenfalls mit Verbandmitteln, die Abrechnung mit der Antragsgegnerin erfolgte insoweit aufgrund der Ergänzungsvereinbarung Verbandstoffe in NRW (Anl. 5b zum Arzneilieferungsvertrag Primärkassen <ALV NRW>).