BFH - Beschluss vom 07.04.2025
V B 7/24
Normen:
AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 398; BGB § 406; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 710
NZI 2025, 642
NZI 2025, 643
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 185/21

Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen

BFH, Beschluss vom 07.04.2025 - Aktenzeichen V B 7/24

DRsp Nr. 2025/4814

Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen

1. NV: Eine Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs lediglich in privatschriftlicher Form ist ohne eine Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) steuerrechtlich unwirksam, und zwar auch im Verhältnis zwischen dem Abtretenden (Zedenten) und dem Dritten (Zessionar). Die Aufrechnung ist in diesem Fall gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 388 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem (bisherigen) Gläubiger (Abtretenden), der steuerrechtlich nach wie vor als Rechtsinhaber des Steuererstattungsanspruchs gilt, zu erklären. 2. NV: Zu den Anforderungen an die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung und deren Darlegung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.01.2024 - 11 K 185/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 398; BGB § 406; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

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