LSG Bayern - Urteil vom 13.05.2024
L 20 KR 509/22
Normen:
SGB V § 109 Abs. 6 S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 705/21

Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen der Krankenkasse gegen andere Vergütungsansprüche des Krankenhausträgers

LSG Bayern, Urteil vom 13.05.2024 - Aktenzeichen L 20 KR 509/22

DRsp Nr. 2024/11918

Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen der Krankenkasse gegen andere Vergütungsansprüche des Krankenhausträgers

Der Anwendbarkeit der PrüfvV Übergang 2020 steht im Hinblick auf eine Aufrechnung nicht entgegen, dass die Vertragspartner eine Übergangsvereinbarung bereits am 10.12.2019 schlossen, wenngleich § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V erst mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt worden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.11.2022 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II. Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 6 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses (§ 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -), in dem vom 04.05.2019 bis zum 06.05.2019 die bei der Beklagten Versicherte R (Versicherte) behandelt wurde.