I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.11.2022 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II. Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses (§ 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -), in dem vom 04.05.2019 bis zum 06.05.2019 die bei der Beklagten Versicherte R (Versicherte) behandelt wurde.
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