LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2025
L 11 KR 3273/24
Normen:
SGB V § 109 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1484/24

Aufrechnungsverbot bezüglich einer Erstattungsforderung der Krankenkasse gegen eine Vergütungsforderung des Krankenhauses

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2025 - Aktenzeichen L 11 KR 3273/24

DRsp Nr. 2025/14397

Aufrechnungsverbot bezüglich einer Erstattungsforderung der Krankenkasse gegen eine Vergütungsforderung des Krankenhauses

Das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V (in der Fassung des MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019,BGBl. I, 2789) steht einer Aufrechnung entgegen, mit der die aufrechnende Krankenkasse eine Erstattungsforderung, die aus der Behandlung eines Versicherten im Jahr 2021 resultiert, gegen eine Vergütungsforderung des Krankenhauses aus einer im Jahr 2022 durchgeführten Behandlung erklärt. Die PrüfvV 2016 gilt nur für das Prüfverfahren betreffend die Erstattungsforderung, nicht aber für die Frage der Aufrechnung. Für die Frage, welche Fassung der PrüfvV anzuwenden ist, kommt es auf das Jahr der Entstehung der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, an.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.10.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert wird endgültig auf 288.914,04 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in Höhe von insgesamt 288.914,04 € und in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Aufrechnung erfolgen durfte.