LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2024
L 10 KR 243/24 B ER
Normen:
SGB V § 136b Abs. 5 S. 6 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 7/24

Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Krankenkasse; Widerlegung der Prognose des Krankenhausträgers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 243/24 B ER

DRsp Nr. 2024/14266

Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Krankenkasse; Widerlegung der Prognose des Krankenhausträgers

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2024 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 06.10.2023 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.658,75 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 136b Abs. 5 S. 6 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den ihrem gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten noch am gleichen Tag zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2024 hat Erfolg.