BGH - Beschluss vom 19.09.2024
IX ZB 13/22
Normen:
InsO § 4; InsO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 2823
ZIP 2024, 2660
WM 2024, 2102
ZInsO 2024, 2316
DStR 2024, 2658
BB 2024, 2817
NZI 2024, 1014
ZVI 2025, 23
DB 2025, 244
GmbHR 2025, 181
NJW-RR 2025, 183
ZIP 2025, 369
DZWIR 2025, 105
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 38/22
LG Dessau-Roßlau, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 58/22

Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen zusammen mit der Erklärung des Finanzamts als Voraussetzung für einen auf Steuerforderungen gestützten Insolvenzantrag des Finanzamts

BGH, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen IX ZB 13/22

DRsp Nr. 2024/13674

Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen zusammen mit der Erklärung des Finanzamts als Voraussetzung für einen auf Steuerforderungen gestützten Insolvenzantrag des Finanzamts

Stützt das Finanzamt den Insolvenzantrag auf Steuerforderungen, die sich - etwa bei Lohn- und Umsatzsteuer - aus Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners ergeben, genügt zur Glaubhaftmachung die genaue Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen zusammen mit der Erklärung des Finanzamts, dass es sich dabei um Forderungen aus entsprechenden (Vor-)Anmeldungen des Schuldners handele.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. April 2022 und des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 9. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 99.004,63 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 14 Abs. 1;

Gründe

I.