Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob und in welcher Höhe das Finanzamt berechtigt war, Werbungskosten bezüglich der an die Mutter vermieteten Dachgeschosswohnung wegen verbilligter Überlassung zu kürzen.
Die Klägerin erwarb in 2003 zusammen mit der weiteren Käuferin Frau A das Hausgrundstück "Straße" in X (Baujahr 1988). Auf die Klägerin entfiel ein Eigentumsanteil von 2/3. Hieraus ergeben sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Anschaffungskosten für das Wohneigentum der Klägerin in Höhe von 191.199,79 EUR.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|