FG München - Urteil vom 10.04.2024
12 K 861/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2025, 453

Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude

FG München, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 12 K 861/19

DRsp Nr. 2024/13833

Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude

1. Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. 2. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. 3. Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10% ist unbeachtlich.

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids für 2017 vom 15. März 2024 wird die Einkommensteuer auf 24.954 € herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

Streitig ist die Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude.

I.