LSG Hamburg - Urteil vom 27.04.2023
L 1 KR 108/22 D
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 982/18

Aufteilung einer ausgezahlten Kapitalleistung als über 10 Jahre erzieltes fiktives Einkommen hinsichtlich Beitragsfestsetzung

LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 108/22 D

DRsp Nr. 2025/9197

Aufteilung einer ausgezahlten Kapitalleistung als über 10 Jahre erzieltes fiktives Einkommen hinsichtlich Beitragsfestsetzung

§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V knüpft an die Leistungsfähigkeit des Versicherten an und gilt deshalb zu Recht unabhängig von dem zum Zeitpunkt der Auszahlung anwendbaren deutschen Sozialversicherungsrecht. Denn die Leistungsfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn besteht in jedem Fall gleich lange, unabhängig davon, wo sich der Berechtigte zum Auszahlungszeitpunkt aufgehalten hat. Dies führt zur Beitragspflicht zu jedem Zeitpunkt innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums, an dem deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist - hier während Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts des Btroffenen in Deutschland - und in dem jeweils eine Mitgliedschaft in der KVdR nebst Pflegepflichtversicherung bestand.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die während ihres gewöhnlichen Aufenthalts in den U. von einer S.-Pensionskasse ausgezahlte Kapitalleistung für die Zeiträume ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.

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