Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für eine Sprachausbildung in Cork, Irland, als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
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