LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2025
L 4 P 1780/22
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 2400/19

Aufwendungsersatz für einen stationären Krankenhausaufenthalt als Anspruch eines Krankenhauses gegenüber der Pflegekasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2025 - Aktenzeichen L 4 P 1780/22

DRsp Nr. 2025/2261

Aufwendungsersatz für einen stationären Krankenhausaufenthalt als Anspruch eines Krankenhauses gegenüber der Pflegekasse

1. Ein Krankenhaus hat gegenüber der Pflegekasse keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn das Ende der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit der Pflegekasse nicht mitgeteilt und stattdessen über diesen Zeitpunkt hinaus (bis zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung) vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht und abgerechnet wird. 2. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nur dann in Betracht, wenn ein Fremdgeschäftsführungswille vorliegt (hier verneint). 3. Die Rechtsprechung zum Notfall-Rehabilitationsanspruch (BSG, Urteil vom 19. November 2019 - B 1 KR 13/19 R - juris) ist auf einen derartigen Fall nicht übertragbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 14.447,42 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Aufwendungsersatz für einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 15. Januar bis 6. März 2018 in Höhe von 14.447,42 €.