OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.11.2024
8 W 303/24
Normen:
GBO § 29; GBO § 167;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 523
ZEV 2025, 326
FGPrax 2025, 110
DNotZ 2025, 531
FamRZ 2025, 1413
FuR 2025, 551
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Ausflassungein eines Nachlassgrundstücks im Namen der Erben durch einen transmortal Bevollmächtigten; Transmortale Vollmacht nicht auch für die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 8 W 303/24

DRsp Nr. 2025/3316

Ausflassungein eines Nachlassgrundstücks im Namen der Erben durch einen transmortal Bevollmächtigten; Transmortale Vollmacht nicht auch für die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers

Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen; insoweit (aber auch nur insoweit) liegt ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft vor, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist. Die transmortale Vollmacht deckt nicht die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers ab. Auch wenn die Grundstücksveräußerung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben dient, ist im Grundbuchverfahren nur die Auflassung, nicht auch der zu Grunde liegende schuldrechtliche Nachlassauseinandersetzungsvertrag in den Blick zu nehmen. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung im Verfahren 8 W 201/15 - BeckRS 2016, 139516 nicht länger fest.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waiblingen - Grundbuchamt - vom 12.07.2024, Az. VVBN076 GRG 472 / 2024,

aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 167;

Gründe

I.