Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung; Automationsgestützter Bescheiderlass; Bei Erlass; bei Erlass unterlaufen; Fehlerhafte Übertragungen; materielle Bestandskraft; Mechanisches Versehen; Nachträgliches Bekanntwerden; offenbare Unrichtigkeit; Prüfungsbedürftiger Sachverhalt; Risikofilter; Risikomanagementsystem; Schreibfehler; sonstige offenbare Unrichtigkeiten; Steuerkonto; Übernahmefehler; Umsatzsteuererstattungen; Vorsteuererstattungen; Zu eigen machen; Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems
FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 90/22
DRsp Nr. 2023/9184
Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung; Automationsgestützter Bescheiderlass; Bei Erlass; bei Erlass unterlaufen; Fehlerhafte Übertragungen; materielle Bestandskraft; Mechanisches Versehen; Nachträgliches Bekanntwerden; offenbare Unrichtigkeit; Prüfungsbedürftiger Sachverhalt; Risikofilter; Risikomanagementsystem; Schreibfehler; sonstige offenbare Unrichtigkeiten; Steuerkonto; Übernahmefehler; Umsatzsteuererstattungen; Vorsteuererstattungen; Zu eigen machen; Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems
1. Das Merkmal der Kenntnis im Sinne des § 173 Abs. 1AO kann nicht auf solche Tatsachen und Beweismittel beschränkt werden, die Bestandteil eines im Rahmen des Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5AO) als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalts sind.2. Der Anwendungsbereich des § 173aAO ist nicht nur für vollautomatisiert (§ 155 Abs. 4 S. 4 AO), sondern auch für teilautomatisiert erlassene Steuerbescheide eröffnet.3. Fehlerhafte Übertragungen von Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärungsformulare stellen keinen Schreibfehler im Sinne des § 173aAO dar.
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