OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2024
11 UF 993/24
Normen:
FamFG § 222; SGB VI § 76 Abs. 4; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2025, 156
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 16.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 489/24

Ausgleich auch der Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei der externen Teilung; Begründung des neuen Anrechst bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 11 UF 993/24

DRsp Nr. 2025/152

Ausgleich auch der Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei der externen Teilung; Begründung des neuen Anrechst bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt

Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 Absatz 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht -Erlangen vom 16.10.2024, Az.: 5 F 489/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 222; SGB VI § 76 Abs. 4; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15 Abs. 1;

Gründe

Die Deutsche Rentenversicherung moniert den Zeitpunkt, auf den die externe Teilung eines Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogen wurde.

I.

Das Amtsgericht hat die am 14.07.1989 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten auf den am 07.06.2024 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin mit Endbeschluss vom 16.10.2024 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.