Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Das klagende Bistum verlangt von der beklagten Zusatzversorgungskasse Schadenersatz, weil sie im Scheidungsverfahren ihres Streithelfers das Familiengericht nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass dessen Rentenansprüche zugunsten des Bistums gepfändet waren.
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