OLG Köln - Urteil vom 31.03.2025
19 U 126/23
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 2/23

Ausgleichsanspruch als Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung eines Handelsvertreters; Kundenbewegungen in der Vergangenheit als Grundlage für die Ermittlung der Abwanderungsquote

OLG Köln, Urteil vom 31.03.2025 - Aktenzeichen 19 U 126/23

DRsp Nr. 2025/5468

Ausgleichsanspruch als Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung eines Handelsvertreters; Kundenbewegungen in der Vergangenheit als Grundlage für die Ermittlung der Abwanderungsquote

Eine für den Unternehmer nutzbare Geschäftsverbindung besteht, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind. Gemeinst ist also Aufbau einer Geschäftsverbindung mit Stammkunden bzw. Mehrfachkunden, die über eine solche zu Laufkunden hinausgeht. Ob und in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Geschäfte mit dessen Kunden schließt, ist für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ohne Bedeutung. Für die Begründung der Stammkundeneigenschaft ist im Regelfall ein Wiederholungsgeschäft oder eine Nachbestellung ausreichend, soweit dieses Zweitgeschäft auf künftige, den Ausgleichsanspruch rechtfertigende Folgegeschäfte schließen lässt.

Tenor