Zu 1.: Ein nicht im Handelsregister eingetragener Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, haftet gemäß § 176 Abs. 1 HGB für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeit der Gesellschaft wie ein persönlich haftender Gesellschafter. § 15 a EStG ist daher für ihn nicht anwendbar (BFH vom 19.5.1987, BStBl II 1988, 5 unter 5.). Im Streitfall war den Gläubigern jedoch die Zusammensetzung der persönlich haftenden Gesellschafter bekannt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|