I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe einer Ausgleichszahlung aus dem "Heilmittel Rettungsschirm" gemäß der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung - COVID-19-VSt-SchutzV) für eine Physiotherapiepraxis in E.
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