KG - Urteil vom 29.01.2024
2 U 160/21
Normen:
BGB § 125 S. 1, 2; BGB § 154 Abs. 2;
Fundstellen:
NJ 2024, 120
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 74/20

Ausgleichszahlung für das Unterschreiten vertraglich vereinbarter Mindesttransportmengen; Wirksamkeit des Einzeltransportvertrags mangels Einhaltung der konkludent vereinbarten Schriftform

KG, Urteil vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 2 U 160/21

DRsp Nr. 2024/7678

Ausgleichszahlung für das Unterschreiten vertraglich vereinbarter Mindesttransportmengen; Wirksamkeit des Einzeltransportvertrags mangels Einhaltung der konkludent vereinbarten Schriftform

Das gesetzliche Formerfordernis nach § 125 S. 1 BGB erfasst grundsätzlich das Rechtsgeschäft im Ganzen. Demnach sind bei einem Vertrag demnach sämtliche Abreden formbedürftig, mit denen gemäß dem Willen der Vertragsschließenden der Vertragsinhalt zusammengesetzt werden soll. Dies gilt im Zweifel auch für eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Form sind sich die Parteien bereits vor der Unterzeichnung der Vertragsurkunde darüber einig, dass der räumliche Geltungsbereich des Vertrags auf deutsche Ziele beschränkt sein soll, ist zur Einhaltung der konkludent vereinbarten Schriftform eine Beifügung und Paraphierung der Preislisten nach diesen Grundsätzen entbehrlich. Für eine stillschweigende Aufhebung der Formabrede ist die Einvernehmlichkeit der Vertragsdurchführung erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 2021 - 105 O 74/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.