Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2022 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
1.welche Finanzdienstleistungsprodukte, insbesondere Kapitalanlagen, Immobilien, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge und Beteiligungen der Beklagte selbst oder über Dritte in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 an Kunden/Versicherungsnehmer unter Umgehung der Klägerin vermittelt hat, wobei die Auskunft im Einzelnen folgende Angaben zu enthalten hat:
a)Name und Anschrift des Produktgebers,
b)Name und Beschreibung des abgeschlossenen Produkts/der Investition,
c)Antragsdatum,
d)Datum des Vertragsabschlusses,
e)bei Versicherungen zusätzlich zu a) bis d): Tarif und Sparte,
f)Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Beitrags,
g)Laufzeit,
h) i) j) k) 2. a) b) c) d) e)
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