OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2025
3 U 38/23
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 38;
Fundstellen:
NZI 2025, 487
ZIP 2025, 1354
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 29/23
OLG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 38/23

Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners im Zusammenhang mit der Löschung einer GmbH

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2025 - Aktenzeichen 3 U 38/23

DRsp Nr. 2025/4973

Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners im Zusammenhang mit der Löschung einer GmbH

Ist ein Insolvenzschuldner zur Auskunft verpflichtet, hat diese Verpflichtung während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zu erfüllen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Abrechnungsansprüche in tatsächlicher Hinsicht allein von dem Schuldner erbracht werden können oder kein Bezug zur Masse besteht, bspw. weil der Anspruch sich auf eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetretene Forderung bezieht. Dann handelt es sich bei dem Auskunftsanspruch nicht um einen Vermögensanspruch i.S.v. § 38 InsO. Dient der unselbständige Auskunftsanspruch aber der Vorbereitung einer Forderung, welche den Bezug zur Masse, ist der Insolvenzverwalter zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerinnen zu 1 und 2 sowie des Klägers zu 3 gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19.07.2023, Aktenzeichen 1 O 29/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie der Kläger zu 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 38;