AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2024
2 AGH 6/24
Normen:
BRAO § 57 Abs.1; BRAO § 57 Abs. 2;

Auskunftsverlangen und Zwangsgeldandrohung des Anwaltsgerichtshofs gegenüber einem Rechtsanwalt; Aufsichtsrecht des Anwaltsgerichtshofs

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 6/24

DRsp Nr. 2024/13819

Auskunftsverlangen und Zwangsgeldandrohung des Anwaltsgerichtshofs gegenüber einem Rechtsanwalt; Aufsichtsrecht des Anwaltsgerichtshofs

1. Sinn der Regelung des § 56 BRAO ist es, dem Kammervorstand die Erfüllung seiner Aufgaben in Aufsichts-, Vermittlungs- und Beschwerdesachen zu erleichtern. 2. Eine anwaltliche Verpflichtung, derartige Auskunftsfragen erschöpfend und wahrheitsgemäß zu beantworten, ist allenfalls insoweit eingeschränkt, als die Antwort eine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzten darf.

Tenor

Auf den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 09.01.2024 wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2023 (A/I/139/2022) insoweit aufgehoben, als damit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt wird.

Es wird festgestellt, dass Erledigung eingetreten ist, soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2023 (A/I/139/2022) ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 57 Abs.1; BRAO § 57 Abs. 2;

Gründe

I.