Nach § 17 Abs. 2KSchG zu konsultierende Arbeitnehmervertretungen sind nur solche, die es nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.Orientierungssätze:1. Marginale Abweichungen bei der Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG sind massenentlassungsrechtlich unbedeutend. Das gilt insbesondere dann, wenn eine zu hohe Zahl von Entlassungen angegeben wird (Rn. 43).2. Das Fehlen der "Soll-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige hat auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss (Rn. 44).3. Ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2KSchG scheidet aus, wenn in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat gewählt ist und die Arbeitnehmer dieses Betriebs auch nicht durch ein anderes, von ihnen mitgewähltes Gremium repräsentiert werden. Ebenso wenig sind in einem solchen Fall die betroffenen Arbeitnehmer einzeln zu konsultieren (Rn. 46).
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