Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf §
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