Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer diese mit Schriftsatz vom 7. März 2023 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85,
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen ist erfolgreich.
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