Die Klägerin ist eine in Konkurs gefallene GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter zuletzt die zwischenzeitlich erloschene A-GmbH als Komplementärin sowie die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) und B als Kommanditisten waren.
Für 1989 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 18. September 1990 einen Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Klägerin sowie die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gegen die Höhe des auf den Kommanditisten B entfallenden Verlusts wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, zu dem das FA die Beschwerdeführerin und B hinzuzog. Während des Einspruchsverfahrens erging am 18. Mai 1993 ein geänderter Bescheid, mit dem dem Begehren der Klägerin nur teilweise entsprochen wurde.
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