OLG München - Urteil vom 11.09.2024
27 U 6864/22 Bau e
Normen:
BGB § 133; BGB § 634a Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 656/18

Auslegung der Reichweite der Gewährleistungsgarantie i.R.d. Kostenvorschussansprüche und Schadensersatzansprüche aufgrund Werkmängel bei der Errichtung eines Einfamilienhauses

OLG München, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 27 U 6864/22 Bau e

DRsp Nr. 2024/15269

Auslegung der Reichweite der "Gewährleistungsgarantie" i.R.d. Kostenvorschussansprüche und Schadensersatzansprüche aufgrund Werkmängel bei der Errichtung eines Einfamilienhauses

Eine Gewährleistungsgarantie in einem Bauvertrag, die die Konstruktion für Außenwände, die Konstruktion für Innenwände, die Deckenkonstruktion sowie die Dachkonstruktion betrifft, umfasst nur die statische Grundkonstruktion.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 25.10.2022, Az. 36 O 656/18, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 634a Nr. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über Kostenvorschuss- und Schadensersatzansprüche aufgrund behaupteter Werkmängel bei der Errichtung eines Einfamilienhauses.