LAG Chemnitz - Beschluss vom 30.12.2024
1 Ta 143/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 12.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1288/23

Auslegung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts als Antrag auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 30.12.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 143/24

DRsp Nr. 2025/474

Auslegung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts als Antrag auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit

Beantragt der anwaltliche Prozessbevollmächtigte nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Festsetzung des Gegenstandswerts, ist dieser Antrag regelmäßig nicht als Antrag auf Festsetzung des für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts i.S.d. § 32 Abs.2 RVG auszulegen, sondern als Antrag auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 33 Abs.1 RVG.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 12.4.2024 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin führte in der Hauptsache Kündigungsschutzklage gegen eine vom Beklagten ausgesprochene Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Der Rechtsstreit endete durch einen mit Beschluss vom 4.1.2024 gerichtlich festgestellten Vergleich, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.24 aufgrund ordentlicher Kündigung aus betrieblich veranlassten Gründen endet.